Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 19. Mai 1999 vom 14.11.1999

Artikel 5
Laufbahnlehrgänge

(1)Die Laufbahnlehrgänge dienen dazu, den Teilnehmern die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

(2) Das Erreichen dieses Zieles wird durch an der Schule abzulegende Laufbahnprüfungen festgestellt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 636.