Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 19. Mai 1999 vom 14.11.1999

Artikel 9
Angewandte Forschung

Die SfV betreibt mit Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der Verfassungsschutzbehörden der Länder und des MAD die für die Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes und der Militärischen Abschirmung notwendige angewandte Forschung. Die Ergebnisse sind den Vertragsschließenden zugänglich zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 636.