Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Artikel 10
Leitung
Die SfV wird von dem Direktor geleitet. Er wird von dem Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und den Innenministern/-senatoren der Länder bestimmt. Für die Abstimmung gilt Artikel 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 dieses Abkommens entsprechend.
Fn 1 | GV. NRW. 1999 S. 636. |