Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 19. Mai 1999 vom 14.11.1999

Artikel 10
Leitung

Die SfV wird von dem Direktor geleitet. Er wird von dem Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und den Innenministern/-senatoren der Länder bestimmt. Für die Abstimmung gilt Artikel 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 dieses Abkommens entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 636.