Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 19. Mai 1999 vom 14.11.1999

Artikel 13
Zahlungsverfahren

Die Kostenanteile der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum Quartalsanfang unter Zugrundelegung der Ansätze des Haushaltsplans erhoben. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzierungsbedarf werden bei der zweiten Teilrate des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 636.