Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
§ 1
Bei Einsätzen aufgrund von Geiselnahmen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr unterstützt die Grenzschutzgruppe 9 des Bundesgrenzschutzes (GSG 9) die zuständigen Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen.
Fn 1 | GV. NRW. 2000 S. 624. |