Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen über die polizeiliche Zusammenarbeit bei Einsätzen aufgrund von Geiselnahmen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr vom 03.09.2000

§ 3

Kosten für die Fortbildung werden gegenseitig nicht in Rechnung gestellt. Kosten für Schäden an Flugzeugen, Geräten oder Einrichtungen der Flughäfen, die bei gemeinsamen Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere Vollübungen, entstehen, trägt der Dienstherr der verursachenden Einheit. Bund und Land verzichten hierbei auf die gegenseitige Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 624.