Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Bekanntmachung des Abkommens der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen vom 12.12.2000

Artikel 5

Schadenersatzansprüche eines Landes, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen von Einsatzkräften eines anderen Landes herrühren, bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 19.