Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 1
(1) Das Studentenwerk Duisburg und das Studentenwerk Essen werden zum Studentenwerk Essen-Duisburg mit dem Sitz in Essen zusammengelegt.
(2) Das Studentenwerk Essen-Duisburg ist Rechtsnachfolger der beiden zusammengelegten Studentenwerke. Es tritt insbesondere in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnissen ein.