Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen vom 14.02.2002

§ 5

Ein Kostenausgleich findet nicht statt. Die von der Polizei erhobenen Verwarnungsgelder fließen der Kasse des Landes zu, dessen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte die Verwarnung erteilt haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 89.