Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen vom 14.02.2002

§ 6

Das Verwaltungsabkommen kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 2004, gekündigt werden. Die Geltungsdauer verlängert sich jeweils um 2 Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 89.