Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung des Abkommens über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 24.05.2003

§ 2

(1) Die Länder beteiligen sich an der Eignungsprüfung durch Benennung von Prüferinnen und Prüfern, die durch die Justizministerien der Länder erfolgt.

(2) Die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer wird durch das Land Nordrhein-Westfalen vorgenommen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 370, in Kraft getreten am 10. April 2003.