Historische SGV. NRW.

Satzung der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der Sparkassen - vom 07.05.1997

Aufgehoben am 27.06.2002 14:23:48.




§ 18
Auflösung der Provinzial-Leben

Im Falle der Auflösung der Provinzial-Leben ist die Liquidation einzuleiten. Das beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Gewährträgern nach Maßgabe ihrer Anteile am Stammkapital zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 251.Aufgehoben durch Neufassung vom 8. März 2002 (GV. NRW. S. 125)

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.