Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
§ 1
Bildung von Planungsgemeinschaften
(1) Der Zusammenschluss der Gemeinden ist durch die Landesplanungsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
(2) Im Rahmen der Anzeige einer Planungsgemeinschaft gemäß § 25 Abs. 1 LPlG sind der Landesplanungsbehörde die gemeinsamen Planungsziele der betreffenden Gemeinden in Grundzügen darzulegen.
(3) Die Landesplanungsbehörde informiert die betroffenen Ministerien über die Anzeige und die Planungsziele.
GV. NRW. S. 506, in Kraft getreten am 26. Mai 2005. Obsolet durch Fristablauf. |
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