Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten (Kormoran-VO) vom 02.05.2006

Obsolet durch Fristablauf.




§ 6
Ausnahmen und Befreiungen

Die Befugnis der unteren Landschaftsbehörde,

1. im Einzelfall weitere Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz zuzulassen und

2. Befreiungen nach § 62 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu erteilen,

bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 273, in Kraft getreten am 30. Juni 2006.

Obsolet durch Fristablauf.