Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Kriterien für besondere Leistungsbezüge

(1) Besondere Leistungen in der Forschung können insbesondere begründet werden durch:

- Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise,

- Publikationen,

- Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen,  wissenschaftlichen Arbeitsgruppen,

- Herausgabe oder wissenschaftliche Redaktion von Fachzeitschriften,

- Leistungen im Wissenschaftstransfer,

- Drittmitteleinwerbungen,

- Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule,

- internationale Kooperationen.

(2) Besondere Leistungen in der Lehre können insbesondere begründet werden durch:

- Ergebnisse der Lehrevaluation,

- studentische Lehrveranstaltungskritik,

- Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden und auf diese nicht angerechnet werden,

- besonderes Engagement bei internationalen Kooperationen und internationalem Austausch sowie bei der Integration ausländischer Studierender,

- besonderes Engagement bei der Studienreform sowie der Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote,

- besonderes Engagement bei der Betreuung Studierender und Doktoranden,

- Auszeichnungen und Preise,

- Weiterentwicklung der Methodik und Didaktik im Hinblick auf die Zielgruppen.

(3) Besondere Leistungen im Bereich der Weiterbildung können insbesondere begründet werden durch:

- Ergebnisse der Evaluation von Weiterbildungsveranstaltungen,

- besonderes Engagement bei der Entwicklung von Weiterbildungsangeboten,

- besonders hoher Anteil an Weiterbildungseinnahmen der Hochschule.

(4) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können insbesondere begründet werden durch:

- besondere Initiativen/Aktivitäten zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

- Leitung von bzw. Engagement in Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen,

- besonderes Engagement für die Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 365, in Kraft getreten am 13. September 2007; geändert durch Artikel 4 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012; Artikel 11 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes v. 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013; VO vom 9. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013; Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 846), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Fn 2

§ 10 neu gefasst Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 846), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014. 

Fn 3

§ 7 neu gefasst durch VO vom 9. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.

Fn 4

§ 1, § 4, § 5 und § 8 geändert durch Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 846), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Fn 5

§ 2 aufgehoben durch Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 846), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.