Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 2)
Berechnung des finanziellen Ausgleichs
für die einzelnen kommunalen Körperschaften
ab dem 1. Januar 2011

(1) Die Berechnung des finanziellen Ausgleichs erfolgt auf der Basis des „Verteilerschlüssels Personal ab dem Jahr 2011“ (Anlage 4 des Gesetzes). Unterschreitet die Gesamtzahl der tatsächlich übergeleiteten Beamten/gestellten Tarifbeschäftigten den im Verteilerschlüssel vorgesehenen Umfang (Vollzeitäquivalente) aus vom Land zu vertretenden Gründen, ist für die Berechnung insoweit die Jahreskostenpauschale für Nachersatz (§ 5a Absatz 1 des Gesetzes) zugrunde zu legen.

(2) Reduziert sich der Umfang der individuell festgelegten Arbeitszeit von übergeleiteten Beamten und gestellten Tarifbeschäftigten nach den dafür geltenden besonderen Bestimmungen, gilt Folgendes:

1. Bei einem übergeleiteten Beamten wird die bisherige Jahreskostenpauschale weiterhin zugrunde gelegt.

2. Bei einem gestellten Tarifbeschäftigten erhält der Aufgabenträger einen dem Anteil der reduzierten Arbeitszeit entsprechenden Anteil der Personalaufwandspauschale für Tarifbeschäftigte in Höhe von 56 936 Euro, die der Berechnung der Nachersatzpauschale zugrunde lag. Für künftige Anpassungen gilt § 5a Absatz 8 des Gesetzes entsprechend.

(3) Für übergeleitete Beamte oder gestellte Tarifbeschäftigte, die in die Freistellungsphase der vom Land genehmigten Altersteilzeit eintreten, wird die Jahreskostenpauschale für Nachersatz nach § 5a Absatz 1 des Gesetzes zugrunde gelegt.

(4) Das für Umwelt zuständige Ministerium kann im Einzelfall einen finanziellen Ausgleich gewähren, wenn übergeleitete Beamte bzw. gestellte Tarifbeschäftigte in einem erheblichen Umfang längerfristig ausfallen (z. B. Sonderurlaub, Elternzeit, Langzeiterkrankung).

(5) Die Erhöhung der Jahreskostenpauschale auf Grund einer zu zahlenden Nachersatzpauschale wird monatsgenau berechnet und bei der nachfolgenden Abschlagszahlung berücksichtigt.

(6) Die Jahreskostenpauschale wird jährlich in vier Raten, jeweils zur Mitte des Quartals, für das laufende Quartal ausgezahlt. Die Erhöhung der Jahreskostenpauschalen gemäß § 5a Absatz 8 des Gesetzes erfolgt mit Inkrafttreten der Besoldungsänderungen und wird bei der nachfolgenden Abschlagszahlung berücksichtigt.

(7) Über einen interkommunalen Ausgleich für Beihilfeleistungen von mehr als 100 000 Euro pro Jahr entscheidet das für Umwelt zuständige Ministerium auf Antrag. Eine mögliche Umlage auf die kommunalen Aufgabenträger erfolgt entsprechend der Regelung des § 3 Absatz 1.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 346, in Kraft getreten am 16. April 2008; geändert durch VO vom 12. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011; Verordnung vom 18. November 2016 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 3. Dezember 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 3, § 3 und § 5 neu gefasst durch VO vom 12. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011.

Fn 3

§ 2 aufgehoben durch VO vom 12. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011.

Fn 4

§ 4 Absatz 2 geändert durch VO vom 12. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011.

Fn 5

§ 6 zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2016 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 3. Dezember 2016.