Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 4)
Versorgung der Beamten einschließlich der Beihilfeleistungen

(1) Die kommunalen Körperschaften zeigen dem für Umwelt zuständigen Ministerium – bis zum 30. Januar eines jeden Jahres – die im Vorjahr angefallenen Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen für die Versorgungsempfänger im Sinne des § 4 Abs. 10 an. Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den kommunalen Körperschaften die angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen innerhalb von 4 Wochen nach erfolgter Anzeige unter Verrechnung der im abgelaufenen Jahr gezahlten Abschläge.

(2) Abschläge auf Versorgungs- und Beihilfeleistungen werden vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals gezahlt. Grundlage für die Höhe der Abschläge sind die für das abgelaufene Jahr erstatteten Versorgungs- und Beihilfeleistungen.

(3) Sollten die gezahlten Abschläge die zu erstattenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen des abgelaufenen Jahres übersteigen, so wird der übersteigende Betrag mit den zu zahlenden Abschlägen verrechnet.

(4) Die Richtigkeit der durch die kommunalen Körperschaften angezeigten Versorgungs- und Beihilfeleistungen wird vorausgesetzt. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs bleibt davon unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 346, in Kraft getreten am 16. April 2008; geändert durch VO vom 12. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011; Verordnung vom 18. November 2016 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 3. Dezember 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 3, § 3 und § 5 neu gefasst durch VO vom 12. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011.

Fn 3

§ 2 aufgehoben durch VO vom 12. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011.

Fn 4

§ 4 Absatz 2 geändert durch VO vom 12. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 21. Dezember 2011.

Fn 5

§ 6 zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2016 (GV. NRW. S. 992), in Kraft getreten am 3. Dezember 2016.