Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 4)
Besondere Bestimmungen für die örtliche Studienplatzvergabe

(1) Die Auswahl und Zulassung zu internationalen Studiengängen, die eine Hochschule im Sinne des § 60 Abs. 2 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 52 Abs. 2 Kunsthochschulgesetz gemeinsam mit einer ausländischen Hochschule betreibt, können die Hochschulen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs durch Satzungen abweichend von § 3 Abs. 1 regeln; die Satzungen werden im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) erlassen.

(2) Die Auswahl und Zulassung aufgrund einer besonderen Qualifikation im Sinne des § 49 Absatz 11 Satz 1 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Absatz 11 Sätze 1 und 2 Kunsthochschulgesetz können die Hochschulen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs durch Satzungen abweichend von § 3 Abs. 1 regeln.

(3) Nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen werden Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten A-, B-, C- oder D/C-Kader eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören, im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 vor den Bewerbern im Sinne von Artikel 9 Staatsvertrag ausgewählt; die Zahl der ausgewählten Bewerber werden auf die Quote gemäß Artikel 9 nicht angerechnet.

(4) Soweit es die Besonderheiten des Studienganges erfordern, kann im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 9 Staatsvertrag in Einzelfällen der Anteil der Studienplätze für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, bis zur Hälfte betragen; das Nähere bestimmen die Hochschulen durch Satzungen, die im Einvernehmen mit dem Ministerium erlassen werden.

(5) Soweit neben dem Grad der Qualifikation eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit im Sinne des § 49 Absatz 7 und 8 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Absatz 7 und 8 Kunsthochschulgesetz nachzuweisen ist, kann im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 Staatsvertrag neben dem Grad der Qualifikation auch der Grad der Eignung berücksichtigt werden. Die Einzelheiten einschließlich der Feststellung des Grades der Eignung regeln die Hochschulen durch Satzungen.

(6) Für die Auswahl und Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, tritt an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des § 49 Absatz 6 Hochschulgesetz oder des § 41 Absatz 6 Kunsthochschulgesetz oder nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen ein vorläufiges Zeugnis. In diesem Fall entfallen im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei der sinngemäßen Anwendung des Staatsvertrages die Quoten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Staatsvertrages; bei Studiengängen, die die Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sind und mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, beträgt die Quote gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Staatsvertrag ein Fünftel. Wenn der Studiengang aus mehreren Teilstudiengängen besteht, kann die Auswahl und Zulassung zu den Teilstudiengängen nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen nach dem Grad der Qualifikation in den Teilstudiengängen des vorangegangenen Studienganges erfolgen.

(7) Für Studienfächer von Lehramtsstudiengängen kann die Hochschule im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei sinngemäßer Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Staatsvertrag den Grad der Qualifikation verbessern, wenn für ein anderes zum Lehramtsstudiengang gehörendes Studienfach eine besondere studiengangbezogene Eignung im Sinne des § 49 Absatz 7 und 8 Hochschulgesetz oder im Sinne des § 41 Absatz 7 und 8 Kunsthochschulgesetz nachgewiesen ist. Die Einzelheiten regeln die Hochschulen durch Satzungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 710, in Kraft getreten am 4. Dezember 2008; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165); Artikel 12 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 239), in Kraft getreten am 11. Februar 2017 (GV. NRW. S. 910).

Fn 2

§ 1 Satz 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165).

Fn 3

§ 6 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16.September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 4

§ 4 zuletzt und § 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 239), in Kraft getreten am 11. Februar 2017.