Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 4)
Auswahl und Vergabe von Studienplätzen für höhere Fachsemester

(1) Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen.

(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, dass die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben werden:

1. an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem Studiengang für niedrigere Fachsemester zugelassen sind;

2. an Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Absatz 12 Hochschulgesetz oder § 41 Absatz 12 Kunsthochschulgesetz an der Hochschule in dem entsprechenden Studiengang und Studienabschnitt zum Studium zugelassen sind;

3. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule endgültig eingeschrieben sind oder waren;

4. an sonstige Bewerber.

Bei der Vergabe von Studienplätzen innerhalb der Ranggruppe nach Nummern 3 und 4 kann der Leistungsstand der Bewerber berücksichtigt werden; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzungen.

(3) Nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen werden die Studienplätze abweichend von der in Absatz 2 genannten Rangfolge vorrangig an Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des § 4 Abs. 3 vergeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 710, in Kraft getreten am 4. Dezember 2008; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165); Artikel 12 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 239), in Kraft getreten am 11. Februar 2017 (GV. NRW. S. 910).

Fn 2

§ 1 Satz 3 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (GV. NRW. S. 165).

Fn 3

§ 6 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16.September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 4

§ 4 zuletzt und § 5 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 239), in Kraft getreten am 11. Februar 2017.