Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 2

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus der Satzung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils gültigen Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.

(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen und bei Stichtagsfristen nach der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des Versorgungswerkes nach Artikel 1 das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages maßgebend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 754, ausgegeben am 12. Dezember 2008.