Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 5

(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können. Das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg ist befugt, zu den Sitzungen des satzungsgebenden Organs des Versorgungswerks Vertreter zu entsenden.

(2) Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen leitet dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Ministerium des Landes Baden-Württemberg den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 754, ausgegeben am 12. Dezember 2008.