Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 6

Das Vermögen des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Baden-Württemberg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Land Baden-Württemberg angelegt werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 754, ausgegeben am 12. Dezember 2008.