Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 7
Wirtschaftsplan
Das Finanzministerium erstellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.
GV. NRW. S. 43, in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Oktober 2008. |
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