Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11 (Fn 16)
Akkreditierung von Studiengängen

(1) Studienabschlüsse nach § 10 eröffnen den Zugang zu einem der Lehrämter nach § 3 Abs. 1, wenn sie in gemäß § 7 Hochschulgesetz akkreditierten Studiengängen erworben wurden. Gegenstand der Akkreditierung und Reakkreditierung sind auch die Prüfungsordnungen der Hochschulen für die einzelnen Fächer; bei Akkreditierungen in den Fächern Kunst und Musik sind die Besonderheiten künstlerischer Praxis zu berücksichtigen. Die durch oder aufgrund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen an den Zugang zum Vorbereitungsdienst, die in Absatz 2 bis 10 gestellten Anforderungen an Studiengänge sowie bundesweite Vereinbarungen unter den Ländern sind zu beachten. In Verfahren der Akkreditierung und Reakkreditierung wirkt das für Schulen zuständige Ministerium oder eine von ihm benannte Stelle mit. Die Akkreditierung und Reakkreditierung von Master-Studiengängen ist an die Zustimmung des für Schulen zuständigen Ministeriums oder der von ihm benannten Stelle gebunden.

(2) Universitäten in Trägerschaft des Landes können Programmakkreditierungen nach Absatz 1 ersetzen durch entsprechende hochschulinterne Akkreditierungen aufgrund einer Systemakkreditierung und einer Vereinbarung mit dem für Schulen zuständigen Ministerium, wenn

1. die Beteiligung des für Schulen zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle an der regelmäßig wiederkehrenden hochschulinternen Akkreditierung der lehramtsbezogenen Bachelor- und Lehramtsmaster-Studiengänge gesichert ist, und

2. der Studienbetrieb der einzelnen Lehramtsmaster-Studiengänge in den Fächern und Bildungswissenschaften wiederkehrend, mindestens im Abstand von acht Jahren, an die hochschulinterne Akkreditierung und die Zustimmung des für Schulen zuständigen Ministeriums zur Akkreditierung gebunden ist. § 7 Absatz 1 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt.

Die Beteiligung nach Nummer 1 umfasst insbesondere Informationsrechte zur personellen Ausstattung in den Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften sowie ein eigenes Recht des für Schulen zuständigen Ministeriums, die Bewertung durch externen wissenschaftlichen Sachverstand verlangen zu können. Die Sätze 1 und 2 sind auch auf wesentliche Änderungen von Studiengängen anzuwenden. Die Neueinrichtung von Studiengängen setzt weiter Akkreditierungen nach Absatz 1 voraus.

(3) Das Bachelorstudium enthält bereits lehramtsspezifische Elemente und ist so anzulegen, dass die erworbenen Kompetenzen auch für Berufsfelder außerhalb der Schule befähigen. Das Masterstudium bereitet gezielt auf ein Lehramt vor. Das Studium umfasst am Ausbildungsziel orientierte bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien, in die Praxisphasen einzubeziehen sind. Die Hochschulen können zulassen, dass Leistungen des Bachelorstudiums von einem Studierenden im Rahmen eines vorläufigen Zugangs zum Masterstudium individuell nachgeholt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie innerhalb eines Jahres erbracht werden.

(4) Das Studium orientiert sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen nach § 2 Abs. 2. Die Kompetenzen werden in einem systematischen Aufbau erworben. Dazu entwickeln die Hochschulen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und der bundesweiten Vereinbarungen unter den Ländern über Anforderungen an Bildungswissenschaften und Fächer Curricula.

(5) Das Studium gliedert sich in Lehreinheiten (Module) gemäß § 60 Abs. 3 des Hochschulgesetzes; die Module des Masterstudiums werden jeweils mit einer Modulabschlussprüfung abgeschlossen, die als solche im Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgewiesen ist und den Kompetenzerwerb im gesamten Modul abbildet. In den Fächern Kunst und Musik können die Besonderheiten künstlerischer Praxis berücksichtigt werden. Den einzelnen Studien- und Prüfungsleistungen sind Leistungspunkte nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien zugeordnet.

(6) Das Studium für die einzelnen Lehrämter umfasst sowohl im Bachelor-Studiengang als auch im Master-Studiengang neben dem bildungswissenschaftlichen Studium und den in Verantwortung der Hochschulen liegenden Praxiselementen folgende Bestandteile:

1. für das Lehramt an Grundschulen das Studium der Lernbereiche Sprachliche Grundbildung und Mathematische Grundbildung und eines weiteren Lernbereichs oder Unterrichtsfachs jeweils einschließlich der Fachdidaktik; das bildungswissenschaftliche Studium ist auf das frühe Lernen konzentriert und enthält elementarpädagogische und förderpädagogische Schwerpunkte,

2. für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen das Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich der Fachdidaktik,

3. für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen das Studium von zwei Unterrichtsfächern einschließlich der Fachdidaktik; an die Stelle von zwei Unterrichtsfächern kann nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Abs. 2 das Fach Kunst oder das Fach Musik treten; an die Stelle eines Unterrichtsfaches kann eine sonderpädagogische Fachrichtung treten,

4. für das Lehramt an Berufskollegs das Studium der Berufspädagogik sowie das Studium von zwei beruflichen Fachrichtungen oder eines Unterrichtsfaches und einer beruflichen Fachrichtung oder zweier Unterrichtsfächer jeweils einschließlich der Fachdidaktik; das Studium einer beruflichen Fachrichtung oder eines Unterrichtsfaches kann mit dem Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung verbunden werden,

5. für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung das Studium von zwei Unterrichtsfächern jeweils einschließlich der Fachdidaktik und das Studium von zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen.

Das für Schulen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium an einer ausgewählten Hochschule eine zeitlich befristete Erprobung neuer Formen der sonderpädagogischen Qualifikation genehmigen, in der für das Lehramt an Grundschulen das Studium des weiteren Lernbereichs oder Unterrichtsfachs nach Satz 1 Nummer 1 durch das Studium einer sonderpädagogischen Fachrichtung aus dem Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen ersetzt wird.

(7) Leistungen in Lernbereichen, Unterrichtsfächern und sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie in Bildungswissenschaften sind zu einem Anteil von mindestens einem Fünftel im Masterstudium (ohne Berücksichtigung des Praxissemesters) zu erbringen.

(8) Leistungen in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte sind für alle Lehrämter zu erbringen.

(9) Sofern eine Hochschule eine fachlich übergreifende Perspektive auf alle Aspekte von Vielfalt der Schülerinnen und Schüler verfolgt und durch ein inhaltlich abgestimmtes und zentral in der Hochschule verantwortetes Studienangebot umsetzt, wird diese Entwicklung bezüglich lehramtsbezogener Aspekte von dem für Schulen zuständigen Ministerium beratend begleitet.

(10) Das Studium moderner Fremdsprachen umfasst mindestens einen Auslandsaufenthalt von drei Monaten Dauer in einem Land, in dem die studierte Sprache als Landessprache gesprochen wird; Hochschulen können im Einzelfall eine Ausnahme vom Auslandsaufenthalt zulassen, wenn eine in der Person der oder des Studierenden oder in der Person nächster Angehöriger begründete schwerwiegende Mobilitätseinschränkung vorliegt und die Ausnahmegenehmigung dokumentiert wird. In den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport beruht bereits der Zugang zum Studium auf dem Nachweis der Eignung für diese Studiengänge; die Zugangsanforderungen sind nach Lehrämtern zu unterscheiden; der Abschluss des Studiums beruht auch auf fachpraktischen Prüfungsleistungen.

(11) Hochschulen können bis zum 30. April 2023 Ausnahmen nach Absatz 10 Satz 1 auch dann zulassen und Masterabschlüsse im Sinne des § 10 Absatz 1 vergeben, wenn die oder der Studierende alle fachlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst erfüllt hat und das Studium nur deshalb nicht abschließen kann, weil der Auslandsaufenthalt wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht entsprechend seiner Zielrichtung durchführbar oder unzumutbar ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 308, in Kraft getreten am 26. Mai 2009; geändert durch Artikel 3 des 8. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 22. November 2012; Artikel 4 des Anerkennungsgesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), in Kraft getreten am 15. Juni 2013; Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a), in Kraft getreten am 1. Mai 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022; Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 2

§§ 3, 15, 16 und 19 treten am 1. Oktober 2011 in Kraft; § 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022.

Fn 3

§§ 5, 6 und 7 Abs. 1 und Abs. 2 treten am 1. August 2011 in Kraft.

Fn 4

§ 20 zuletzt geändert (Überschrift und Absatz 4 geändert, Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 aufgehoben, Absatz 11 neu gefasst und Absatz 12 angefügt) durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Absatz 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; Absatz 13 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a), in Kraft getreten am 1. Mai 2020; Absatz 9 zuletzt geändert und weiterer Absatz 13 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; der bisherige zweite Absatz 13 umbenannt in Absatz 14 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; Absatz 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 18 Mai 2021; Absatz 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022; Absatz 10 geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023.

Fn 5

§ 14 zuletzt geändert (Absatz 1 Satz 2 neu gefasst, Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst) durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Absatz 5 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.

Fn 6

Inhaltsübersicht geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016.

Fn 7

§ 1 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016.

Fn 8

§ 2 Absatz 2 Satz 3 neu gefasst, Satz 4 angefügt und Absatz 3 angefügt durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016.

Fn 9

§ 3 Absatz 1 Nummer 2 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016.

Fn 10

§ 4: Absatz 1 Satz 3 und 4 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 11

§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016.

Fn 12

§ 6 Absatz 3 neu gefasst durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016.

Fn 13

§ 7 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Nummer 3 eingefügt und Nummer 3 (alt) umbenannt in Nummer 4 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 14

§ 9 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016.

Fn 15

§ 10 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016.

Fn 16

§ 11 Absatz 1 Satz 3 geändert, Absatz 2 neu eingefügt, Absatz 2 bis 4 in Absatz 3 bis 5 umbenannt, Absatz 5 bis 7 in Absatz 6 bis 8 umbenannt und geändert, Absatz 9 und 10 angefügt durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Absatz 11 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 2 und 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250), in Kraft getreten am 9. März 2022.

Fn 17

§ 12 neu gefasst durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Absatz 6 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a), in Kraft getreten am 1. Mai 2020; Absatz 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 596), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 18

§ 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.

Fn 19

§ 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016.

Fn 20

§ 17 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 21

§ 18: Nummer 1 geändert durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016; Textteil vor Nummer 1 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 22

§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 geändert, Nummer 3 eingefügt, Nummer 3 bis 5 umbenannt in Nummer 4 bis 6 und Satz 3 angefügt durch Gesetz vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 7. Mai 2016.