Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1

(1) Die Bestimmung der für die Verpflichtung nichtbeamteter Personen zuständigen Stelle treffen die obersten Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen für ihren Geschäftsbereich. Zuständig für die Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach § 1 Absatz 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind die Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe des jeweiligen Geschäftsbereichs sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehen (§§ 6, 7, 9, 14, 14a, 18, 21 des Landesorganisationsgesetzes), und

1. im Geschäftsbereich des für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie zuständigen Ministeriums

die Organe der Darlehenskasse der Studentenwerke e.V. (DAKA),

2. im Geschäftsbereich des Finanzministeriums

die PricewaterhouseCoopers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

3. im Geschäftsbereich des Innenministeriums

3.1 die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder die Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich des Landesverbandes Lippe,

3.2 der Vorstand der auf Grundlage des § 114 a Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gegründeten kommunalen Anstalten des öffentlichen Rechts,

3.3 bei Einstellungen oder Anstellungen die zum Vertragsabschluss, im Übrigen die zur Geschäftsführung befugte Stelle bei Verbänden, sonstigen Zusammenschlüssen, Betrieben oder Unternehmen, die in privater Rechtsform geführt werden und ganz oder überwiegend kommunale Aufgaben wahrnehmen,

4. im Geschäftsbereich des für Arbeit, Gesundheit und Soziales zuständigen Ministeriums

die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der in Satz 2 erster Halbsatz genannten Stellen Gutachten erstatten,

5. im Geschäftsbereich des für Schule und Weiterbildung zuständigen Ministeriums

die Leitungen von öffentlichen Schulen, deren Träger Stiftungen des öffentlichen Rechts sind,

6. im Geschäftsbereich des für Bauen und Verkehr zuständigen Ministeriums

die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der in Satz 2 erster Halbsatz genannten Stellen Gutachten erstatten,

7. im Geschäftsbereich des Justizministeriums

7.1 die Notare,

7.2 die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Dolmetschern und Übersetzern jeweils für ihren Geschäftsbereich,

8. im Geschäftsbereich des für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums

8.1 die integrierten Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes,

8.2 die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der in Satz 1 erster Halbsatz und Nummer 8.1 genannten Stellen Gutachten erstatten,

9. im Geschäftsbereich des für Wirtschaft, Mittelstand und Energie zuständigen Ministeriums

die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der in Satz 2 erster Halbsatz genannten Stellen Gutachten erstatten.

(2) Die von den jeweiligen Geschäftsbereichen zur Bearbeitung von Personalangelegenheiten getroffenen Regelungen bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 479, in Kraft getreten am 12. September 2009.