Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung

(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung angezeigt.

(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,

1. wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,

2. wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken ist und von der Beschränkung die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen ist,

3. sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818 der Zivilprozessordnung),

4. wenn die Veräußerung des Gegenstandes aus Rechtsgründen unzulässig ist oder

5. wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung des Artikels unzutreffend ist.

Die Versteigerung ist abgebrochen, sobald die Versteigerungsplattform Justiz-Auktion vom Betreiber in Folge technischer Störungen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Minuten vor dem Versteigerungsende nicht im Internet zur Verfügung gestellt wird. Mit dem Abbruch erlöschen die registrierten Gebote.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 508, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2016 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 17. März 2016.

Fn 2

§ 5 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2016 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 17. März 2016.