Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 2)
Versteigerungsbedingungen

(1) Zur Versteigerung gelangen die in die Justiz-Auktion eingestellten Sachen. Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 806 der Zivilprozessordnung) und ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht besteht.

(2) Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justiz-Auktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. Eine nach Beginn der Versteigerung (§ 4 Absatz 1 Satz 1) erfolgende Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. Der nächst höhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird. Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung (§ 4 Absatz 1 Satz 2) das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 817a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erreichende Gebot abgegeben hat (§ 817 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung). Sie wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 508, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2016 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 17. März 2016.

Fn 2

§ 5 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2016 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 17. März 2016.