Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Verfahren

Der Meistbietende wird über die Ablieferungs- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail nochmals informiert. Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens 10 Tage nach Absendung der E-Mail gemäß Satz 1 zu zahlen. Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn Kaufgeld und anfallende Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt. Im Übrigen gelten hinsichtlich Zuschlag, Ablieferung und Mindestgebot §§ 817, 817a der Zivilprozessordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 508, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2016 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 17. März 2016.

Fn 2

§ 5 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2016 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 17. März 2016.