Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Delegation

(1) Die Ermächtigung der Landesregierung in § 814 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen im Sinne von § 814 Absatz 3 Satz 1 über die Versteigerung im Internet zu treffen, wird auf das Justizministerium weiter übertragen. Die Weiterübertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 1 bis § 7.

(2) Die Ermächtigung der Landesregierung in § 979 Absatz 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen, wird hinsichtlich der an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und der im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen auf das Justizministerium weiter übertragen. Die Weiterübertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 2.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 508, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2016 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 17. März 2016.

Fn 2

§ 5 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2016 (GV. NRW. S. 149), in Kraft getreten am 17. März 2016.