Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 29
Protokoll

Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle zu fertigen, von denen eine Abschrift auszuhändigen ist; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden, Akten und technischen Aufzeichnungen genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks. Eine Abschrift des Aktenvermerks ist der Beamtin oder dem Beamten von Amts wegen zuzuleiten.