Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Unterrichtung der Patientin und des Patienten

(1) Rechte und Pflichten der Patientin und des Patienten nach §§ 5 bis 18, 20 bis 22, 25 und 26 Maßregelvollzugsgesetz sowie nach den Bestimmungen dieser Verordnung sind in der Hausordnung oder in einer besonderen Informationsschrift in leicht verständlicher Form wiederzugeben, die der Patientin und dem Patienten bei der Aufnahme auszuhändigen ist.

(2) Die mündliche Unterrichtung führt die Aufnahmeärztin oder der -arzt oder die Aufnahmepsychotherapeutin oder der -psychotherapeut durch. Soweit die Unterrichtung jedoch aufgrund des akuten Krankheitszustandes nicht möglich ist, erfolgt sie später auf der Station zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Die Aufnahmeärztin oder der -arzt oder die Aufnahmepsychotherapeutin oder der -psychotherapeut veranlasst auch die unverzügliche Benachrichtigung einer Vertrauensperson der Patientin und des Patienten über die Aufnahme.

(3) Schriftliche und mündliche Unterrichtung haben sich auf Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Maßregelvollzugsbehörden zu erstrecken. Auf die Möglichkeit, sich an die jeweiligen Beschwerdestellen der Träger, an den Petitionsausschuss des Landtages zu wenden sowie Dienstaufsichtsbeschwerde zu erheben, ist in gleicher Form hinzuweisen.

(4) Die schriftliche und mündliche Unterrichtung sind zu dokumentieren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 577, in Kraft getreten am 25. November 2009; geändert durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1339), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 2

§ 2 neu gefasst durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1339), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 3

§ 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2 und § 15 geändert durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1339), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.