Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Schriftwechsel, Pakete, Zeitungen

(1) Kontrollen von Schriftwechsel, Telegrammen, Paketen, Päckchen, Zeitungen und Zeitschriften sind von der therapeutischen Leitung anzuordnen. Die mit der Durchführung beauftragte Fachkraft hat die übrigen an der Behandlung der Patientin und des Patienten beteiligten Fachkräfte und die Leitung der Einrichtung über Erkenntnisse aus der Kontrolle zu unterrichten, soweit dies für die Behandlung oder aus Gründen des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung oder des Schutzes der Allgemeinheit zwingend geboten ist. Soweit dies notwendig ist, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten oder zu verfolgen, dürfen Erkenntnisse aus der Kontrolle den Behörden mitgeteilt werden, die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind.

(2) Vor jedem Eingriff nach § 8 Absatz 2 Maßregelvollzugsgesetz ist die Notwendigkeit zu prüfen; er ist inhaltlich und zeitlich auf das geringst mögliche Maß zu beschränken und mit der Patientin und dem Patienten zu erörtern. Sie sind gleichzeitig auf die ihnen möglichen Rechtsbehelfe hinzuweisen.

(3) An die Patientin oder den Patienten gerichtete angehaltene Schreiben, Telegramme, Pakete und Päckchen sind dem Absender zurückzugeben, sofern sie nicht Aufforderungen zur Begehung von Straftaten oder Ausbruchswerkzeug enthalten. Periodische Zeitungen und Zeitschriften dürfen nach Ablauf von 6 Wochen vernichtet werden, sofern der Grund des Anhaltens zu diesem Zeitpunkt noch besteht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 577, in Kraft getreten am 25. November 2009; geändert durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1339), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 2

§ 2 neu gefasst durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1339), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 3

§ 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2 und § 15 geändert durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1339), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.