Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

7 / 16

§ 8
Verwendung des Überbrückungsgeldes

(1) Das Überbrückungsgeld kann bereits vor der Entlassung für die notwendige Ausstattung einer Wohnung und Zahlung einer Mietkaution in Anspruch genommen werden.

(2) Sofern die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Maßregelvollzugsgesetz erfüllt sind, kann das Überbrückungsgeld bei der Entlassung auch einem Bewährungshelfer oder einer anderen mit der Betreuung befassten Stelle ausgezahlt werden. Diese sind zu verpflichten, das Geld von ihrem eigenen Vermögen gesondert zu halten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 577, in Kraft getreten am 25. November 2009; geändert durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1339), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 2

§ 2 neu gefasst durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1339), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 3

§ 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2 und § 15 geändert durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1339), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.