Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11
Sicherheitsfachkräfte

(1) In jeder Einrichtung des Maßregelvollzugs bestellt die Leitung im Einvernehmen mit dem Träger und im Benehmen mit der Arbeitnehmervertretung für die Dauer von vier Jahren schriftlich mindestens eine Sicherheitsfachkraft und deren Vertretung. Wiederbestellungen sind möglich. Voraussetzung für die Bestellung ist die Ausbildung als staatlich examinierte Pflegekraft mit Zusatzausbildung in psychiatrisch-forensischer Fachpflege oder eine mindestens vergleichbare Ausbildung sowie eine mindestens fünfjährige forensisch-psychiatrische Berufserfahrung. Darüber hinaus können Sicherheitskommissionen für mehrere Einrichtungen beratend tätig werden.

(2) Die Leitung der Einrichtung hat die Sicherheitsfachkraft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Räume und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, ist die Sicherheitsfachkraft von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Die Freistellung soll keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge haben und darf nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(3) Sicherheitsfachkräfte, Leitung der Einrichtung, therapeutische Leitung und Träger arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Die Sicherheitsfachkräfte nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig und weisungsfrei wahr und dürfen wegen der Erfüllung dieser Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 577, in Kraft getreten am 25. November 2009; geändert durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1339), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 2

§ 2 neu gefasst durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1339), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 3

§ 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2 und § 15 geändert durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1339), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.