Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12 (Fn 3)
Aufgaben und Befugnisse

(1) Die Sicherheitsfachkräfte unterstützen und beraten die therapeutische Leitung, die Leitung der Einrichtung und den Träger in allen sicherheitsrelevanten Fragen. Sie sind daher an allen sicherheitsrelevanten Entscheidungen durch frühzeitige umfassende Unterrichtung und Anhörung zu beteiligen. Ihnen sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Die Sicherheitsfachkräfte prüfen regelmäßig die sicherheitsrelevanten Vorrichtungen und Maßnahmen. Sie führen Begehungen durch und können hierzu mit Genehmigung des Trägers weitere sachkundige Personen auch von außerhalb der Einrichtung hinzuziehen. Die Begehungen sind zu dokumentieren. Festgestellte Mängel haben sie unverzüglich der therapeutischen Leitung und der Leitung der Einrichtung, in Fällen besonderer Bedeutung auch dem Träger mitzuteilen.

(3) Die Sicherheitsfachkräfte sollen über Sicherheitsmaßnahmen der Leitung der Einrichtung unverzüglich unterrichtet werden. Die Leitung der Einrichtung achtet darauf, dass alle Beschäftigten mit den Sicherheitsvorschriften und -standards vertraut gemacht werden.

(4) Die Aufgaben und Rechte der auf Grund anderer Rechtsvorschriften insbesondere des Arbeitsschutzes zu bestellenden Sicherheitsfachkräfte oder Sicherheitsbeauftragten bleiben unberührt.

(5) Die Sicherheitsfachkräfte erstellen jährlich einen Tätigkeitsbericht auf der Grundlage der Begehungsprotokolle, der über die Leitung der Einrichtung und den Träger dem für den Maßregelvollzug zuständigen Ministerium vorzulegen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 577, in Kraft getreten am 25. November 2009; geändert durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1339), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 2

§ 2 neu gefasst durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1339), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 3

§ 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2 und § 15 geändert durch Verordnung vom 5. August 2021 (GV. NRW. S. 1339), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.