Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 8 (Fn 3)
Pflichten und Aufgaben der Prüfsachverständigen

(1) Die Prüfsachverständigen sind verpflichtet,

1. die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen eigenverantwortlich zu prüfen; sie haben die Prüfungen selbst durchzuführen; zu ihrer Hilfe dürfen sie befähigte und zuverlässige Personen nur in einem solchen Umfang hinzuziehen, wie sie deren Tätigkeit voll überwachen können,

2. Prüfungen nur vorzunehmen, wenn ihre Unparteilichkeit gewahrt ist; insbesondere dürfen sie bei der Ausführung der technischen Anlage nicht als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, als Unternehmerin oder Unternehmer tätig gewesen sein,

3. Prüfungen nur durchzuführen, wenn sie ihnen gewachsen sind,

4. der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber die festgestellten Mängel mitzuteilen und sich von der Beseitigung wesentlicher Mängel zu überzeugen,

5. über das Ergebnis der Prüfungen einen Bericht in deutscher Sprache anzufertigen und der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber auszuhändigen,

6. die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder bei technischen Anlagen des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände die zuständige Baudienststelle zu unterrichten und eine Liste der Mängel zu übersenden, wenn festgestellte Mängel nicht in der von ihnen festgelegten Frist beseitigt wurden,

7. der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft über ihre Prüfungen zu erteilen und die Unterlagen hierüber vorzulegen,

8. sich über die geltenden bauaufsichtlichen Vorschriften und die einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik auf dem Laufenden zu halten; die zuständige Stelle kann entsprechende Nachweise verlangen und

9. die Prüfgrundsätze gemäß Anhang bei der Durchführung der Prüfungen zu beachten.

Der verbindliche Anhang ist nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen und in der systematischen Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes NRW [http://sgv.im.nrw.de] veröffentlicht. Die Prüfsachverständigen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 haben der zuständigen Stelle einen Wohnortwechsel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Prüfberichte der Prüfsachverständigen müssen neben einer Beschreibung der durchgeführten Prüfungen insbesondere die Feststellung enthalten, dass die geprüften technischen Anlagen einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen betriebssicher und wirksam sind. Kann dies wegen gefährlicher Mängel nicht bestätigt werden, müssen die Prüfberichte die Mängel beschreiben, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung angeben und eindeutig aussagen, ob die Anlagen bis zum Ablauf der Frist weiter betrieben werden dürfen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 723, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009; geändert durch VO vom 30. September 2014 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014; Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; Verordnung vom 26. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 13. April 2022).

Fn 2

SGV. NRW. 2005.

Fn 3

§§ 5, 6 und 8 geändert durch VO vom 30. September 2014 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014.

Fn 4

§ 5a eingefügt durch VO vom 30. September 2014 (GV. NRW. S. 615), in Kraft getreten am 11. Oktober 2014.

Fn 5

Inhaltsverzeichnis, § 1 und § 7 geändert sowie § 2, § 9 und § 13 zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 707), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 6

Anhang neu gefasst durch Verordnung vom 26. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 7

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 13. April 2022).