Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12 (Fn 4)
Ausbildungsbericht

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind alle drei Monate (insgesamt vier) Ausbildungsberichte nach dem Muster der Anlage 4a und 5 zu fertigen. Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erfolgt durch alle bis zum Stichtag ausbildenden Dezernentinnen und Dezernenten. Diese legen den einvernehmlich erstellten Entwurf des Ausbildungsberichtes der oder dem Ausbildungsbeauftragten zur Schlusszeichnung vor. Die Ausbildungsberichte schließen mit einem Punktwert ab. Dieser ergibt sich aus der Summe der nach dem Muster der Anlage 5 mit Punktzahlen bewerteten Leistungen geteilt durch sechs. Nach der erstmaligen Bewertung eines Ausbildungsabschnitts mit einem Leistungs- oder Verhaltensmerkmal mit weniger als 7,5 Punkten sind der Anwärterin oder dem Anwärter die Rechtsfolgen einer Wiederholung einer Bewertung mit weniger als 7,5 Punkten gemäß § 13 in einem Gespräch mit der oder dem Ausbildungsbeauftragten zu erläutern, dabei ist eine schriftliche Darlegung mit Begründung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Nach der zweimaligen Bewertung eines Ausbildungsabschnitts mit einem Leistungs- oder Verhaltensmerkmal mit weniger als 7,5 Punkten sind der Anwärterin oder dem Anwärter insbesondere die Rechtsfolgen der dreimaligen Wiederholung einer Bewertung mit weniger als 7,5 Punkten in einem Gespräch mit der Ausbildungsleitung und der oder dem Ausbildungsbeauftragten zu erläutern dabei ist eine schriftliche Darlegung mit Begründung gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Die Ausbildungsberichte sind den Anwärterinnen und Anwärtern umgehend zu eröffnen und zu erläutern. Danach erhält die Ausbildungsleitung die Ausbildungsberichte zur Kenntnis. Die Beschäftigungsdokumentation ist beizufügen. Die Ausbildungsleitung zeichnet die Ausbildungsberichte sowie die Beschäftigungsdokumentationen gegen und sendet sie an die Ausbildungsbehörde zurück.

(2) Die Ausbildungsleitung erstellt zum Ende des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlagen 4 b und 5. Der Punktwert wird entsprechend Absatz 1 Satz 5 ermittelt. In dem Ausbildungsbericht ist auch darzulegen, ob die Ausbildungsleitung die Anwärterin oder den Anwärter aufgrund des bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Fachwissens, der vorliegenden Leistungsbeurteilungen und insbesondere des Gesamtbildes der Persönlichkeit für geeignet hält, die Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wahrzunehmen. Die Ausbildungsleitung bespricht den Ausbildungsbericht mit der betroffenen Anwärterin oder dem betroffenen Anwärter. Zur Festsetzung des Gesamtpunktwertes nach § 19 übersendet sie den Ausbildungsbericht der Ausbildungsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 953, in Kraft getreten am 1. Januar 2010; geändert durch Verordnung vom 26. November 2012 (GV. NRW. S. 660), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Verordnung vom 14. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 1. November 2013; Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft am 1. Dezember 2020; Artikel 91 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§§ 7 und 15 neugefasst durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.

Fn 4

§§ 1, 2, 3, 8, 9, 11, 12, 14, 16, 17, 19, 20, 22, 24 bis 27 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.

Fn 5

§ 28 geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 1. November 2013.

Fn 6

§§ 15 bis 17 und 33 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 1. November 2013.

Fn 7

§§ 34 und 35 aufgehoben durch Verordnung vom 14. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 1. November 2013; § 33 (neu) eingefügt, dabei § 33 (alt) umbenannt in § 34 (neu) durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.

Fn 8

Überschrift, §§ 4, 5, 6, 13, 23, 29, 30 und 31 geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020.

Fn 9

§ 4: geändert durch Verordnung vom 24. November 2020 (GV. NRW. S. 1092), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020; geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 10

§ 18 und § 36 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 574), in Kraft getreten am 1. November 2013; § 18 und § 36 zuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 11

§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024.