Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4 (Fn 2)
Wahl nach Gruppen

(1) Die Mitglieder des Börsenrates werden jeweils aus der Mitte von Wählergruppen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Es entfallen auf

1. öffentlich-rechtliche Kreditinstitute          4 Vertreter,

2. genossenschaftliche Kreditinstitute          1 Vertreter,

3. private Banken                                          6 Vertreter,

4. Wertpapierhandelsbanken                         1 Vertreter,

5. Skontroführer                                            1 Vertreter,

6. Market Maker                                            1 Vertreter,

7. Börsenhändler                                           1 Vertreter,

8. Versicherungsunternehmen
und andere Emittenten                                  6 Vertreter.

(2) Zwei Vertreter der Anleger werden von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates mit einfacher Stimmenmehrheit hinzu gewählt. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Unterlagen an den Vorsitzenden des Börsenrates zu leiten sind. § 15 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Mitglied, das nicht dem Kreditgewerbe angehört, wird von den Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen entsandt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 325, in Kraft getreten am 19. Juni 2010; geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015; Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.

Fn 2

§§ 3, 4 und 8 zuletzt geändert und §§ 1, 2, 6, 11, 12, 17, 23 und 33 geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. 

Fn 3

§ 35 geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.