Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7
Wählerlisten

(1) Der Wahlausschuss stellt nach Wählergruppen getrennte vorläufige Wählerlisten auf, in die die wahlberechtigten Unternehmen eingetragen werden. Jedes Unternehmen kann nur einer Wählergruppe zugeordnet werden. Kommt ein Unternehmen für mehrere Gruppen in Betracht, entscheidet es sich für eine Wählerliste. Unterbleibt eine solche Erklärung innerhalb der vom Wahlausschuss bestimmten Frist, so trifft der Wahlausschuss die Bestimmung.

(2) Die vorläufigen Wählerlisten werden bekannt gemacht.

(3) Einsprüche gegen die vorläufigen Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf von fünf Börsensitzungstagen nach der Bekanntgabe beim Wahlausschuss schriftlich oder in elektronischer Form zu erheben. Einsprüche sind mit der Begründung zulässig, dass Unternehmen nicht wahlberechtigt oder nicht in den vorläufigen Wählerlisten erfasst sind.

(4) Der Wahlausschuss stellt innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist die endgültigen Wählerlisten fest und gibt sie bekannt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 325, in Kraft getreten am 19. Juni 2010; geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015; Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.

Fn 2

§§ 3, 4 und 8 zuletzt geändert und §§ 1, 2, 6, 11, 12, 17, 23 und 33 geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. 

Fn 3

§ 35 geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.