Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8 (Fn 2)
Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss fordert jede Wählergruppe zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung enthält die Zahl der von der Gruppe zu wählenden Mitglieder des Börsenrates und die Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge, die vier Wochen nicht unterschreiten soll. Sie ist bekannt zu machen.

(2) Ein gültiger Wahlvorschlag muss eine Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person und, ausgenommen die Wählergruppe der Börsenhändler, des durch sie vertretenen Unternehmens mit der Kandidatur enthalten.

(3) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß § 13 Absatz 3 des Börsengesetzes fordert der Wahlausschuss von den Kandidaten die Vorlage der in § 2 Absatz 3 genannten Unterlagen an. Bei Mitgliedern des amtierenden Börsenrates kann von der Vorlage von Unterlagen abgesehen werden, wenn in der Amtsperiode keine Veränderungen eingetreten sind.

(4) Für ein wahlberechtigtes Unternehmen darf jeweils nur ein Kandidat benannt werden.

(5) Nach Ablauf der Einreichungsfrist fasst der Wahlausschuss die eingegangenen Vorschläge für jede Gruppe alphabetisch geordnet zu einem Wahlvorschlag zusammen. Sofern mehrere Vertreter eines Unternehmens oder von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz vorgeschlagen sind, berücksichtigt der Wahlausschuss den Kandidaten, auf den die meisten Nennungen entfallen. Bei gleicher Anzahl entscheidet das Los.

(6) Sind innerhalb der Einreichungsfrist gültige Wahlvorschläge nicht oder nicht in ausreichender Zahl eingereicht worden, stellt der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Börsenrat die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf; Absatz 2 gilt entsprechend. Kommen auch auf diese Weise nicht so viele Wahlvorschläge zustande, wie Sitze auf die bestimmte Wählergruppe entfallen, reduziert sich die Zahl der Mitglieder des Börsenrates entsprechend. Der Wahlleiter hat die betreffende Wählergruppe hierauf besonders hinzuweisen.

(7) Der Wahlausschuss gibt die gruppenweise zusammengefassten Wahlvorschläge bekannt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 325, in Kraft getreten am 19. Juni 2010; geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015; Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.

Fn 2

§§ 3, 4 und 8 zuletzt geändert und §§ 1, 2, 6, 11, 12, 17, 23 und 33 geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. 

Fn 3

§ 35 geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.