Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 10
Durchführung der Wahl

(1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung durch Briefwahl.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Personen in seiner Gruppe zu wählen sind. Auf dem Stimmzettel muss für jede Wählergruppe angegeben sein, wie viele Personen zu wählen sind, ferner, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen die Stimmabgabe ungültig ist.

(3) Die Stimmabgabe wird ausgeübt bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, von dem Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen von einer Person, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte betraut oder zu seiner Vertretung ermächtigt ist. Die Stimmabgabe erfolgt durch Kennzeichnung der gewählten Personen auf dem Stimmzettel.

(4) Bei der Wahl ist der gekennzeichnete Stimmzettel in den Wahlumschlag zu legen. Der Wahlumschlag ist zu verschließen und die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zu unterzeichnen. In ihr ist zu bestätigen, dass die Stimmabgabe dem Willen des Wahlberechtigten entspricht. Der verschlossene Wahlumschlag und der unterschriebene Wahlschein sind in den Wahlbriefumschlag zu legen und dieser ist so rechtzeitig durch die Post an den Wahlausschuss zu senden, dass er bis zum Ende der Wahlzeit dort eingeht. Der Wahlbrief kann auch beim Wahlausschuss abgegeben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 325, in Kraft getreten am 19. Juni 2010; geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015; Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019.

Fn 2

§§ 3, 4 und 8 zuletzt geändert und §§ 1, 2, 6, 11, 12, 17, 23 und 33 geändert durch Verordnung vom 30. April 2019 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 18. Mai 2019. 

Fn 3

§ 35 geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 701), in Kraft getreten am 14. Oktober 2015.