Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 3)
Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze

(1) Standplätze müssen mindestens 70 m2 groß sein. Sie sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(2) Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedigungen, nicht errichtet werden.

(3) Aufstellplätze müssen mindestens 100 m2 groß sein.

(4) Wochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,50 m einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern

1. im Bereich der Brandschutzstreifen ein Abstand von mindestens 10 m und

2. im Übrigen ein Abstand von mindestens 5 m

eingehalten wird. Dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte.

(5) Standplätze und Aufstellplätze müssen von Abwassergruben, Klär- und Sickeranlagen mindestens 50 m entfernt sein.

(6) Sollen die Kraftwagen nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abgestellt werden, so ist für jeden Stand- oder Aufstellplatz ein gesonderter Stellplatz herzustellen; die Mindestgrößen für Standplätze und Aufstellplätze dürfen dann um diese Stellplatzgröße kleiner sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 197, in Kraft getreten am 12. April 2011; geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014; Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 2

§ 11 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 847), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

Fn 3

§ 2 Absatz 4, § 4 Absatz 1 und 3, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 10 geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 4

§ 8: Absatz 1 geändert, Absatz 2 eingefügt, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 und geändert und Absätze 5 (alt) und 6 (alt) umbenannt in Absätze 6 und 7 durch Verordnung vom 10. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.