Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung

(1) Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die mindestens an einem Tag des Monats April 2011 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten für diesen Monat eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen, die mindestens an einem Tag des Monats April 2011 Anspruch auf Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen haben, in Höhe von 120 Euro. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April oder bei einem im April später beginnenden Anspruch auf Dienstbezüge die Verhältnisse am ersten Anspruchstag.

(2) § 6 Absatz 1 und § 72 a Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gelten entsprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile eines Cents, gilt § 3 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend. Die Einmalzahlung bleibt bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung unberücksichtigt.

(3) Die Einmalzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gezahlt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend. Gleichartige Leistungen für das Jahr 2011 aus einem vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst sind anzurechnen.

(4) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsbezügen unberücksichtigt. Treten im Nachhinein Umstände ein, die zu einer Verminderung oder zum Wegfall der Einmalzahlung führen, ist der nicht zustehende Betrag zurückzuzahlen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 202, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2011; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015.

Fn 2

§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015.