Historische SGV. NRW.

10 / 33

Aufgehoben durch GFG 2012 (GV. NRW. 2012 S. 568), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.1.2012.

 

§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise

(1) Jeder Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 11) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 12).

(2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Kreis keine Schlüsselzuweisung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
Außer Kraft getreten durch GFG 2012 (GV. NRW. 2012 S. 568).