Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch GFG 2012 (GV. NRW. 2012 S. 568), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.1.2012.

 

§ 16
Investitionspauschalen

(1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden werden Mittel in Höhe von 521 423 000 EUR zur Verfügung gestellt.

(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden den Gemeinden 439 736 000 EUR für eine allgemeine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt. Davon werden sieben Zehntel nach der maßgeblichen Einwohnerzahl und drei Zehntel nach der maßgeblichen Gebietsfläche verteilt.

(3) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden 44 436 000 EUR für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die kreisfreien Städte und Kreise nach der Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner über 65 Jahre verteilt.

(4) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden 37 251 000 EUR für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die Landschaftsverbände nach der maßgeblichen Einwohnerzahl verteilt.

(5) Die Euro-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je Einwohner über 65 Jahre werden vom Ministerium für Inneres und Kommunales und Finanzministerium ermittelt und festgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 259, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
Außer Kraft getreten durch GFG 2012 (GV. NRW. 2012 S. 568).