Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 2)
Verteilung

(1) Die Höhe des Betrags, der auf die einzelne Hochschule entfällt, ergibt sich aus ihrem jeweiligen Anteil an den eingeschriebenen Studierenden in der 1,5fachen Regelstudienzeit. Der Berechnung nach Satz 1 werden die amtlichen Studierendenzahlen (Studierende nach Kopfzählung), mit Ausnahme der Studierenden im Promotions- und Weiterbildungsstudium, aus dem letzten Wintersemester zugrunde gelegt.

(2) Die Qualitätsverbesserungsmittel werden den Hochschulen entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes zugewiesen und überwiesen.

(3) Die Auszahlung erfolgt in zweimonatlichen Raten und beginnt mit dem 1. August 2011. Die Festsetzung der Raten, die zum 1. Februar, 1. April und 1. Juni eines Jahres ausgezahlt werden, soll im Januar eines Jahres auf Basis der amtlichen Studierendenzahlen aus dem vorhergehenden Wintersemester erfolgen und ist insofern vorläufig. Die endgültige Festsetzung erfolgt nach Veröffentlichung der amtlichen Studierendenzahlen aus dem letzten Wintersemester. Aufgrund der vorläufigen Festsetzung nach Satz 2 erfolgte Über- oder Unterzahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit den Auszahlungen der verbleibenden Zahlungstermine verrechnet. Die Summe der Auszahlungen eines Jahres entspricht damit der Ableitung des Hochschulanteils aus den amtlichen Daten des letzten Wintersemesters.

(4) Falls Studierende zugleich an einer Hochschule eingeschrieben und an einer anderen Hochschule nach § 52 Absatz 2 Hochschulgesetz oder § 44 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz zugelassen sind, können die Hochschulen durch Vereinbarung nach § 77 Absatz 1 Hochschulgesetz oder § 74 Absatz 1 Kunsthochschulgesetz regeln, dass ein Ausgleich hinsichtlich der Einnahmen aus den Qualitätsverbesserungsmitteln untereinander erfolgt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 333, in Kraft getreten am 13. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2021 (GV. NRW. S. 31), in Kraft getreten am 28. Januar 2021.

Fn 2

§ 1 neu gefasst und § 2 Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2021 (GV. NRW. S. 31), in Kraft getreten am 28. Januar 2021.