Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

2 / 14

§ 2 (Fn 6)
Umfang und Finanzierung der Konsolidierungshilfen

(1) In den Jahren 2011 bis 2020 werden jeweils 350 000 000 Euro pro Jahr bereit gestellt.

(2) Zusätzlich werden 65 000 000 Euro im Jahr 2012, 115 000 000 Euro im Jahr 2013, jeweils 296 578 000 Euro in den Jahren 2014 bis 2017, 174 789 000 Euro im Jahr 2018, 144 789 000 Euro im Jahr 2019 und 20 789 000 Euro im Jahr 2020 bereit gestellt (Komplementärmittel).

(3) Die Kommunen erbringen die Komplementärmittel gemäß Absatz 2. In den Jahren 2014 und 2015 trägt der Landeshaushalt jeweils 90 789 000 Euro und in den Jahren 2016 bis 2020 jeweils 20 789 000 Euro des für diese Jahre vorgesehenen Betrages. Die Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen durch einen Abzug bei der Finanzausgleichsmasse der Gemeindefinanzierungsgesetze in Höhe von 65 000 000 Euro im Jahr 2012, jeweils 115 000 000 Euro in den Jahren 2013 bis 2015 und jeweils 185 000 000 Euro in den Jahren 2016 und 2017, 154 000 000 Euro im Jahr 2018 und 124 000 000 Euro im Jahr 2019. Die weiteren Komplementärmittel in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 2014 bis 2017 werden durch eine Solidaritätsumlage erbracht.

(4) Die Solidaritätsumlage in Höhe von 90 789 000 Euro in den Jahren 2014 bis 2017 erbringen Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt und in mindestens zwei der vier vorangegangenen Jahre überstiegen hat. Die Höhe des Anteils an der Solidaritätsumlage für die jeweilige Gemeinde bestimmt sich nach einem jährlich zu errechnenden Prozentsatz des Betrages, um den die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl im aktuellen Jahr übersteigt (überschießende Steuerkraft). Der jährlich zu errechnende Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Betrags der Solidaritätsumlage zu der Summe der überschießenden Steuerkraft aller Gemeinden nach Satz 1. Der Prozentsatz beträgt maximal 25 Prozent und wird durch das für Kommunales zuständige Ministerium bekanntgegeben. Soweit 25 Prozent in den Jahren 2014 bis 2017 nicht ausreichen, um die Solidaritätsumlage zu erbringen, wird der fehlende Betrag aus dem Landeshaushalt aufgestockt. Gemeinden, die nach § 3 oder § 4 am Stärkungspakt teilnehmen, werden nicht zur Solidaritätsumlage herangezogen.

(5) Die Solidaritätsumlage gemäß Absatz 4 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage genannten Terminen für die Abschlagszahlungen fällig. Sie kann mit Zahlungen des Landes verrechnet werden.

(6) Muss eine Gemeinde in drei aufeinander folgenden Jahren für die Solidaritätsumlage und die allgemeine Kreisumlage mehr als 90 Prozent ihrer Einnahmen aus der Gewerbesteuer abzüglich der Gewerbesteuerumlage, zuzüglich der Grundsteuer A und B, ihres Anteils an der Einkommensteuer sowie der den Gemeinden nach dem jeweils geltenden Gemeindefinanzierungsgesetz zufließenden sonstigen Kompensationsleistungen und ihres Anteils an der Umsatzsteuer aufbringen, wird ihr der im dritten Jahr die 90 Prozent übersteigende Betrag bis zur Höhe ihres Anteils an der Solidaritätsumlage auf Antrag erstattet. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind im Antrag nachzuweisen. Er ist bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der nach § 10 Absatz°2 zuständigen Bezirksregierung zu stellen.

(7) Für Leistungen der Gemeindeprüfungsanstalt gemäß § 9 werden ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2020 jährlich vorab 4 200 000 Euro und zur Unterstützung der Tätigkeit der Bezirksregierungen gemäß §§ 5 bis 8 sowie ihrer weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Begleitung der Haushaltskonsolidierung von Gemeinden in einer besonders schwierigen Haushaltssituation jährlich vorab 800 000 Euro aus den Mitteln gemäß Absatz 1 entnommen.

(8) In den Jahren 2017 bis 2022 werden aus den Mitteln, die für den Haushaltsausgleich der gemäß § 3 und § 4 teilnehmenden Gemeinden gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 nicht mehr benötigt werden, weiteren Gemeinden Konsolidierungshilfen nach Maßgabe von § 12 zur Verfügung gestellt.

(9) Ab dem Jahr 2018 dürfen die gemäß Absatz 1 bereit gestellten Mittel auch zur Gewährung der jährlichen Unterstützung für die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden in Anspruch genommen werden, soweit die gemäß Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 Satz 1 zur Verfügung gestellten Mittel hierfür nicht ausreichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 662, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2011; geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 489), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Zweites ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015; Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 973), in Kraft getreten am 29. November 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 68), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1009), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Artikel 9 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020.

Fn 2

§ 5 geändert durch Zweites ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 3

§ 10 neu gefasst durch Zweites ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 4

§ 1 und § 13 geändert sowie § 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 973), in Kraft getreten am 29. November 2016.

Fn 5

§ 3 zuletzt geändert sowie § 4 Absatz 1 und § 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 68), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 6

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1009), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 7

§ 7 Absatz 3 angefügt und § 12a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020.