Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5 (Fn 2)
Höhe, Auszahlung und Verwendung der
Konsolidierungshilfe

(1) Für jede pflichtig teilnehmende Gemeinde wird eine jährliche Unterstützung in Höhe von 25,89 Euro je Einwohner als Grundbetrag gewährt. Über Satz 1 hinaus richtet sich der Anteil der einzelnen pflichtig teilnehmenden Gemeinde an den gemäß Satz 1 verminderten Mitteln gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 7 nach ihrem Anteil an der strukturellen Lücke zuzüglich der Zinslast aus Liquiditätskrediten aller pflichtig teilnehmenden Gemeinden nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz. Als Einwohnerzahl gilt die vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen fortgeschriebene Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Dezember 2010.

(2) Ab dem Jahr 2014 erhalten die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden eine jährliche Unterstützung in Höhe von 25,89 Euro je Einwohner als Grundbetrag und darüber hinaus den gleichen Prozentsatz der strukturellen Lücke zuzüglich der Zinslast aus Liquiditätskrediten nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz als Konsolidierungshilfe, den die pflichtig teilnehmenden Gemeinden im Jahr 2014 erhalten. In den Jahren 2012 und 2013 richtet sich der Anteil der einzelnen auf Antrag teilnehmenden Gemeinde an der Konsolidierungshilfe nach dem Verhältnis zwischen den in 2012 und 2013 zur Verfügung stehenden Komplementärmitteln zu den Komplementärmitteln im Jahr 2014 gemäß § 2 Absatz 2. Der Prozentsatz gemäß Satz 1 darf auch in den Jahren 2012 und 2013 nicht überschritten werden.

(3) Die Auszahlung der Mittel für das Jahr 2011 erfolgt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und ab dem Jahr 2012 zum 1. Oktober jeden Jahres. Zahlungsvoraussetzung ist für die pflichtig teilnehmenden Gemeinden ab dem Jahr 2012 und für die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden ab dem Jahr 2013 die Einhaltung des Haushaltssanierungsplans gemäß § 6. Die Auszahlung kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die Zahlungsvoraussetzung erst dann vorliegt.

(4) Benötigt die Gemeinde in einem Jahr die zur Verfügung gestellten Mittel nicht in voller Höhe, um das jahresbezogene Konsolidierungsziel zu erreichen, sind diese Mittel zur Reduzierung von Liquiditätskrediten zu verwenden. Die Konsolidierungshilfe kann von der Bezirksregierung mit Wirkung für die Zukunft reduziert werden, soweit sie zum Haushaltsausgleich nicht mehr benötigt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 662, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2011; geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 489), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Zweites ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015; Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 973), in Kraft getreten am 29. November 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 68), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1009), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Artikel 9 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020.

Fn 2

§ 5 geändert durch Zweites ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 3

§ 10 neu gefasst durch Zweites ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 4

§ 1 und § 13 geändert sowie § 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 973), in Kraft getreten am 29. November 2016.

Fn 5

§ 3 zuletzt geändert sowie § 4 Absatz 1 und § 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 68), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 6

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1009), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 7

§ 7 Absatz 3 angefügt und § 12a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020.