Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

6 / 14

§ 6
Haushaltssanierungsplan

(1) Die pflichtig teilnehmenden Gemeinden müssen der Bezirksregierung bis zum 30. Juni 2012 einen vom Rat beschlossenen Haushaltssanierungsplan vorlegen. Die auf Antrag teilnehmenden Gemeinden legen den vom Rat beschlossenen Haushaltssanierungsplan bis zum 30. September 2012 vor.

(2) Der Haushaltsanierungsplan bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung. Die Genehmigung kann nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

1. Im Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich gemäß § 75 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe zum nächstmöglichen Zeitpunkt und von diesem Zeitpunkt an jährlich, bei pflichtig teilnehmenden Gemeinden in der Regel spätestens ab dem Jahr 2016 und bei auf Antrag teilnehmenden Gemeinden in der Regel spätestens ab dem Jahr 2018, erreicht. Der Haushaltssanierungsplan muss das Erreichen des Haushaltsausgleichs in gleichmäßigen jährlichen Schritten darstellen. Eine Darstellung in unterschiedlich großen jährlichen Schritten ist zulässig, sofern die Bezirksregierung zustimmt. Die zum Erreichen der jährlichen Schritte notwendigen Teilziele werden im Haushaltssanierungsplan als Meilensteine dargestellt.

2. Nach dem Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich spätestens im Jahr 2021 ohne Konsolidierungshilfe erreicht. Die jährlichen Konsolidierungsschritte müssen nach erstmaligem Erreichen des Haushaltsausgleichs einen degressiven Abbau der zum Haushaltsausgleich erforderlichen Konsolidierungshilfe vorsehen.

3. Sämtliche möglichen Konsolidierungsbeiträge der verselbständigten Aufgabenbereiche der Gemeinde in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form werden geprüft und in den Haushaltssanierungsplan mit einbezogen.

(3) Der Haushaltssanierungsplan ist jährlich fortzuschreiben und der Bezirksregierung spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Haushaltsjahres zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Der genehmigte Haushaltssanierungsplan tritt an die Stelle des Haushaltssicherungskonzepts und des individuellen Haushaltssanierungskonzepts nach § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Vorschriften über das Haushaltssicherungskonzept gelten für den Haushaltssanierungsplan entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 662, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Dezember 2011; geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 489), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Zweites ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 947), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015; Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 973), in Kraft getreten am 29. November 2016; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 68), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1009), in Kraft getreten am 1. Januar 2020; Artikel 9 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020.

Fn 2

§ 5 geändert durch Zweites ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 3

§ 10 neu gefasst durch Zweites ÄndGesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 4

§ 1 und § 13 geändert sowie § 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 973), in Kraft getreten am 29. November 2016.

Fn 5

§ 3 zuletzt geändert sowie § 4 Absatz 1 und § 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 68), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 6

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1009), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 7

§ 7 Absatz 3 angefügt und § 12a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020.