Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

7 / 18

§ 7 (Fn 4)
Dienstwohnungsvergütung

(1) Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der der Dienstwohnungsinhaberin oder dem Dienstwohnungsinhaber während der Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses für die Überlassung der Dienstwohnung nebst Gärten, Nebenräumen und sonstigen Flächen auf die Dienstbezüge angerechnet wird. Sie ist nach dem örtlichen Mietwert (§ 4) festzusetzen.

(2) Neben der Dienstwohnungsvergütung sind Betriebskosten (§ 9) und sonstige Entgelte (§ 11) gesondert zu zahlen.

(3) Zuständig für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung, der Betriebskosten (§ 9) und der sonstigen Entgelte (§ 11) ist bei

1. Bediensteten des Landes die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständige Stelle,

2. Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts zuständige Stelle.

(4) Vor der Entscheidung über die Höhe der Dienstwohnungsvergütung bei der erstmaligen Zuweisung der Wohnung und in den Fällen des § 4 Absatz 6 soll die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber gehört werden. Die Entscheidung ist ihr oder ihm schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2012 (GV. NRW. S. 201); geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 19. November 2016; Verordnung vom 13. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 967), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Artikel 61 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 5 geändert, § 9 Absatz 1 neu gefasst, § 18 Absatz 1 geändert und Absatz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 26. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 19. November 2016.

Fn 3

§ 17 neu gefasst durch Verordnung vom 13. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 967), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

Fn 4

§ 7 Absatz 4 geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.